ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR  BERATUNGS-/ CONTRACTORENLEISTUNGEN DER
prosma GmbH & Co. KG

Stand: 01.04.2025 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nach­ste­hen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) gel­ten für alle Rechts­ge­schäf­te der prosma GmbH & Co. KG, nach­fol­gend „Auf­trag­neh­mer“ genannt, mit ihrem Ver­trags­part­ner, nach­ste­hend „Auf­trag­ge­ber“ genannt. 
(2) Die AGB der prosma GmbH & Co. KG gel­ten aus­schließ­lich. Abwei­chen­de, ent­ge­gen­ste­hen­de oder ergän­zen­de AGB des Auf­trag­ge­bers wer­den nur dann und inso­weit Ver­trags­be­stand­teil, wenn ihrer Gel­tung aus­drück­lich in schrift­li­cher Form zuge­stimmt wird. Die­se Zustim­mungs­er­for­der­nis gilt auch dann, wenn der Auf­trag­ge­ber im Rahmen der Bestel­lung auf sei­ne AGB ver­weist und prosma GmbH & Co. KG den AGB nicht aus­drück­lich wider­spro­chen hat.

 

§ 2 Leis­tun­gen des Auftragnehmers

(1) Der Auf­trag­neh­mer ist in der Bestim­mung des Arbeits­or­tes und der Arbeits­zeit sowohl hin­sicht­lich sei­ner eigenen Leis­tung als auch der­je­ni­gen der von ihm ein­ge­setz­ten Per­so­nen frei. Er hat bei der Bestim­mung des Ortes und der Zeit der Leis­tungs­er­brin­gung jedoch den Erfor­der­nis­sen des jewei­li­gen Pro­jek­tes Rech­nung zu tra­gen und eine ver­trags­ge­mä­ße Leis­tungs­er­brin­gung zu gewähr­leis­ten. Die Tätig­keit des Auf­trag­neh­mers erfolgt inso­weit selbst­stän­dig und unab­hän­gig von der Tätig­keit des Auf­trag­ge­bers. 
(2) Der Auf­trag­neh­mer wird sicher­stel­len, dass die von ihm zur Erfül­lung sei­ner ver­trag­li­chen Pflich­ten ein­ge­setz­ten Per­so­nen, die zur Rea­li­sie­rung der in den ein­zel­nen Ange­bo­ten spe­zi­fi­zier­ten Pro­jek­te erfor­der­li­chen Qua­li­fi­ka­tio­nen auf­wei­sen. 
(3) Der Auf­trag­neh­mer wird die zur Erfül­lung sei­ner ver­trag­li­chen Pflich­ten erfor­der­li­chen Fort- und Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­men der von ihm ein­ge­setz­ten Per­so­nen durch­füh­ren, der Auf­trag­ge­ber über­nimmt hier­für die Kos­ten. 
(4) Der Auf­trag­neh­mer benennt im Ange­bot einen Pro­jekt­ver­ant­wort­li­chen, der für alle das Pro­jekt betref­fen­den Fra­gen allein ver­ant­wort­li­cher Ansprech­part­ner ist. 
(5) Der Auf­trag­neh­mer stellt sicher, dass er oder von ihm ein­ge­setz­te Per­so­nen bei Been­di­gung eines (Teil-)Projektes bzw. einer Rah­men­ver­ein­ba­rung die Ergeb­nis­se sei­ner Tätig­keit und die im Rahmen eines Ver­tra­ges gewon­ne­nen Erkennt­nis­se sowie den Stand des von ihm bear­bei­te­ten Pro­jek­tes doku­men­tiert und auf Anforderung unver­zu­̈g­lich an den Auf­trag­ge­ber über­gibt (Know-how-Trans­fer). 
(6) Der Auf­trag­neh­mer hat dafür Sor­ge zu tra­gen, dass die zur Ver­trags­er­fül­lung ein­ge­setz­ten Per­so­nen sich im Besitz sämt­li­cher zur Aus­ü­bung der Auf­trag­ge­ber geschul­de­ten Leis­tun­gen not­wen­di­gen Erlaubnisse/Genehmigungen (z. B. Auf­ent­halts-/Ar­beits­er­laub­nis­se, soweit erfor­der­lich) befin­den. Für den Fall, dass sich im Lau­fe der Leis­tungs­er­brin­gung her­aus­stellt, dass eine sol­che Erlaubnis/Genehmigung bei einer oder meh­re­ren vom Auf­trag­neh­mer ein­ge­setz­ten Per­so­nen nicht vor­liegt, ist der Auf­trag­neh­mer dazu ver­pflich­tet, alle durch die feh­len­de Erlaubnis/Genehmigung einer ein­ge­setz­ten Per­son ent­ste­hen­den Mehr­kos­ten zu tra­gen und auf eige­ne Kos­ten per­so­nell gleich­wer­ti­gen Ersatz zu beschaf­fen. Der Auf­trag­neh­mer ist ver­pflich­tet, die erfor­der­li­chen Erlaubnisse/Genehmigungen für die im Rahmen der Ver­trags­er­fül­lung ein­ge­setz­ten (z. B. aus­län­di­schen) Per­so­nen dem Auf­trag­ge­ber nach Auf­for­de­rung in Kopie zur Ver­fü­gung zu stel­len. 

 

§ 3 Ver­gü­tung und Rechnungsstellung

(1) Bei Time & Mate­ri­al Verträgen han­delt es sich um Fix­prei­se pro Tag. Jeder etwa­ige Mehr­auf­wand inner­halb eines Tages ist mit die­ser Ver­gü­tung abge­gol­ten. Bei Werk­ver­trä­gen gilt der ent­spre­chend fest­ge­setz­te Preis. 
(2) Soweit nicht nach­fol­gend etwas ande­res gere­gelt ist, sind mit der vor­ste­hen­den Ver­gü­tung gege­be­nen­falls anfal­len­de interne Ver­wal­tungs­kos­ten des Auf­trag­neh­mers und sons­ti­ge Auf­wen­dun­gen zur Ver­trags­er­fül­lung abge­gol­ten. Die Kos­ten für die An- und Abrei­se zum/vom Pro­jekt­ort sowie für den Auf­ent­halt des Auf­trag­neh­mers und der von ihm ein­ge­setz­ten Per­so­nen am Pro­jekt­ort wer­den ent­spre­chend der im Ange­bot genann­ten Bedin­gun­gen geson­dert ver­gü­tet oder inklu­diert. Hier­un­ter fal­len Kos­ten für Hotels, Tages­satz­pau­scha­len sowie An-/Ab­rei­se­kos­ten zum/vom Pro­jekt­stand­ort. Es wird von einer Bereit­stel­lung eines Arbeits­plat­zes durch den Auf­trag­ge­ber aus­ge­gan­gen (Tele­fon (inkl. Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­kos­ten), Schreib­tisch, Dru­cker, Inter­net­zu­gang). 
(3) Geson­dert ange­for­der­te Rei­se­kos­ten sowie Über­nach­tungs­kos­ten (z. B. Fahr­ten zu Lie­fe­ran­ten, Kunden, etc.) für die zur Ver­trags­er­fül­lung ein­ge­setz­ten Per­so­nen wer­den vom Auf­trag­ge­ber erstat­tet, wenn sie vor­ab vom Auf­trag­ge­ber geneh­migt wor­den sind. Die Erstat­tung erfolgt nur gegen Beleg. Die Erstat­tung erfolgt maxi­mal in fol­gen­dem Umfang: 
− Deut­sche Bahn Fahrt­kos­ten 1. Klas­se 
− Flug­kos­ten Eco­no­my für Euro­pa, sonst Business 
− Fahrt­kos­ten mit dem eigenen Pkw mit EUR 0,50 pro gefah­re­nem Kilo­me­ter 
− even­tu­ell anfal­len­de Über­nach­tungs­kos­ten gegen Nach­weis 
− Tages­satz­pau­scha­len sind auf Basis von 8 Stunden/Tag kal­ku­liert. 
(4) Die Rech­nungs­stel­lung erfolgt nach Leis­tungs­be­en­di­gung bzw. monat­lich zusätz­lich der etwa­igen gesetz­li­chen Umsatz­steu­er an die in der Bestel­lung ange­ge­be­ne Adres­se. Die Über­wei­sung des Betra­ges erfolgt nach Ein­gang der Rech­nung beim Auf­trag­ge­ber inner­halb von 14 Tagen auf ein vom Auf­trag­neh­mer zu benen­nen­des Kon­to. 
(5) Der Auf­trag­ge­ber ist berech­tigt, Abrech­nungs­nach­wei­se vom Auf­trag­neh­mer zu for­dern, aus denen sich die Grund­la­ge für die in Rech­nung gestell­ten Kos­ten ergibt (z. B. Ein­satz­nach­wei­se, Bele­ge in Kopie). Bei einem Dienst­ver­trag, wird der Auf­trag­neh­mer monat­lich Ein­satz­nach­wei­se zur Unter­schrift vor­le­gen.  
(6) Der Auf­trag­neh­mer ver­pflich­tet sich, soweit gesetz­lich vor­ge­schrie­ben, sei­ne Ver­gü­tung zu ver­steu­ern, ggf. Sozi­al­ab­ga­ben für die von ihm ein­ge­setz­ten Per­so­nen zu ent­rich­ten und ande­ren der­ar­ti­gen Ver­pflich­tun­gen nach­zu­kom­men.  
(7) Vom Auf­trag­ge­ber aus­drück­lich ange­frag­te Tätig­kei­ten, die am Wochen­en­de, Fei­er­ta­gen oder zwischen 22:00 und 6:00 Uhr aus­ge­führt wer­den sol­len, wer­den mit 35 % Auf­schlag auf das ver­ein­bar­te Hono­rar berech­net. 
(8) Der Auf­trag­neh­mer ist berech­tigt, bei Ver­län­ge­run­gen von Pro­jekt­auf­trä­gen sowie in lau­fen­den Pro­jek­ten den abge­rech­ne­ten Tages­satz der ein­ge­setz­ten Bera­ter ein­mal jähr­lich an sich ver­än­dern­de Beschaf­fungs­kos­ten oder die Infla­ti­ons­ra­te anzu­pas­sen. Dies wird dem Auf­trag­ge­ber vom Auf­trag­neh­mer vor Inkraft­tre­ten mit einem Vor­lauf von min­des­tens 6 Wochen in Text­form mit­ge­teilt. 
(9) Der Auf­trag­neh­mer ist berech­tigt, bei Auf­trä­gen unter 50.000 Euro Auf­trags­vo­lu­men eine zusätz­li­che Ser­vice-Pau­scha­le von 10 % des beauf­trag­ten Pro­jekt­vo­lu­mens zu erhe­ben. Die Ser­vice-Pau­scha­le wird mit der Auf­trags­er­tei­lung fäl­lig und mit der ers­ten gestell­ten Rech­nung abge­rech­net. 

 

§ 4 Haf­tung und Gewährleistung

(1) Der Auf­trag­neh­mer wird die ihm oblie­gen­den Auf­ga­ben mit der Sorg­falt eines ordent­li­chen Kauf­manns erfül­len. 
(2) Die Haf­tung der Par­tei­en ist aus­ge­schlos­sen, es sei denn, ein Scha­den beruht auf der Ver­let­zung einer für die Erfül­lung des Ein­zel­ver­tra­ges wesent­li­chen Ver­trags­pflicht (Kar­di­nal­pflicht) oder auf vor­sätz­li­chem oder grob fahr­läs­si­gem Ver­hal­ten. Im Übri­gen ist ein Anspruch auf Scha­dens­er­satz der Höhe nach auf das Dop­pel­te des Hono­rar­vo­lu­mens des zugrun­de lie­gen­den Ein­zel­ver­tra­ges begrenzt, jedoch max. EUR 250.000,00. 
(3) Der Auf­trag­neh­mer ist ver­pflich­tet, bei der Durch­füh­rung und Abwick­lung des Auf­tra­ges das Gesetz über tech­ni­sche Arbeits­mit­tel, die maß­geb­li­chen Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten, ande­re Arbeits­schutz­vor­schrif­ten, die ein­schlä­gi­gen VDE-Bestim­mun­gen, ggf. die Strah­len­schutz­be­stim­mun­gen sowie im Übri­gen all­ge­mein aner­kann­te sicher­heits­tech­ni­sche und arbeits­me­di­zi­ni­sche Regeln zu beach­ten. Auch sofern und soweit der Auf­trag­ge­ber dem Auf­trag­neh­mer oder den von ihm ein­ge­setz­ten Per­so­nen Sicher­heits­be­leh­run­gen oder Sicher­heits­schu­lun­gen zukom­men lässt, über­nimmt der Auf­trag­ge­ber kei­ner­lei Haf­tung für Kör­per­ver­let­zun­gen oder Sach­schä­den, die der Auf­trag­neh­mer oder die von ihm ein­ge­setz­ten Per­so­nen in Aus­ü­bung ihrer mit dem Ein­zel­ver­trag ver­ein­bar­ten Tätig­keit erlei­den oder Drit­ten zufü­gen und des­halb in Anspruch genom­men wer­den, sofern der Auf­trag­neh­mer die ihm zugäng­lich gemach­ten Sicher­heits­vor­schrif­ten nicht beach­tet. Es ist Sache des Auf­trag­neh­mers, ent­spre­chen­de Haft­pflicht­ver­si­che­run­gen – ggf. auch für die von ihm beauf­trag­ten Per­so­nen – abzu­schlie­ßen und etwa vor­ge­schrie­be­ne Schutz­klei­dung und -aus­rüs­tung auf eige­ne Kos­ten zu beschaf­fen und vor­schrifts­mä­ßig zu benut­zen. 
(4) Der Auf­trag­neh­mer sichert dem Auf­trag­ge­ber zu, im Besitz aller zur Erbrin­gung sei­ner Diens­te erfor­der­li­chen Erlaub­nis­se und Geneh­mi­gun­gen zu sein. Er stellt den Auf­trag­ge­ber von allen For­de­run­gen Drit­ter bzw. dem Auf­trag­ge­ber ent­ste­hen­den Schä­den frei, die im Ein­zel­fall auf­grund des Feh­lens einer die­ser Erlaubnisse/Genehmigungen beim Auf­trag­ge­ber ent­ste­hen soll­ten. 

 

§ 5 Eigen­tums- und urhe­ber­recht­li­che Nut­zungs­rech­te, Zugriffsrechte

(1) Der Auf­trag­neh­mer über­trägt dem Auf­trag­ge­ber die Nut­zungs­rech­te an allen vom Auf­trag­neh­mer im Rahmen die­ses Ver­tra­ges erstell­ten Leis­tun­gen. Die Über­tra­gung der Nut­zungs­rech­te ist zeit­lich, ört­lich, nach Ver­wen­dungs­zweck und in jeder sons­ti­gen Wei­se unbe­schränkt. Sie schließt das Recht zur Ände­rung, zur Ver­viel­fäl­ti­gung und zur Wei­te­rü­ber­tra­gung an Drit­te ein. 
(2) Der Auf­trag­neh­mer steht dafür ein, dass sämt­li­che Leis­tun­gen, wel­che der Auf­trag­ge­ber im Rahmen die­ses Ver­tra­ges erhält, nicht mit Urhe­ber­rech­ten, Leis­tungs­schutz­rech­ten oder sons­ti­gen Rech­ten Drit­ter belas­tet sind und der Auf­trag­ge­ber, auch inso­weit Leis­tun­gen Drit­ter betrof­fen sind, die vor­ste­hen­de aus­schließ­li­che unbe­schränk­te und freie Rechts­po­si­ti­on erhält. Soll­te in beson­de­ren Fäl­len die­se Frei­stel­lung nicht mög­lich sein, ist der Auf­trag­ge­ber hier­von recht­zei­tig vor Beginn der Leis­tungs­er­brin­gung zu infor­mie­ren. 
(3) Die vor­ste­hen­den Recht­sü­ber­tra­gun­gen bzw. Gewähr­leis­tun­gen sind mit der in § 2 gere­gel­ten Ver­gü­tung abge­gol­ten. 
(4) Alle Unter­la­gen sowie alle sons­ti­gen ver­kör­per­ten Arbeiten, die der Auf­trag­neh­mer auf der Grund­la­ge eines Ein­zel­ver­tra­ges erstellt, wird die­ser sicher und in einer Wei­se archi­vie­ren, dass der Auf­trag­ge­ber auf die­ses Mate­ri­al zurück­grei­fen kann. Das gilt auch für gespei­cher­te Daten, die mit elek­tro­ni­schen Mit­teln oder auf ande­re Wei­se zugäng­lich sind. 

 

§ 6 Wett­be­werbs­re­le­vanz, Geheimhaltung

(1) Der Auf­trag­neh­mer stellt sicher, dass die von ihm ein­ge­setz­ten Per­so­nen wäh­rend der Gül­tig­keit des Ein­zel­pro­jekt­ver­tra­ges nicht in einen Inter­es­sens­kon­flikt mit dem Auf­trag­ge­ber gelan­gen. 
(2) Der Auf­trag­neh­mer ver­pflich­tet sich wäh­rend eines Auf­trags, über alle im Zusam­men­hang mit sei­ner Tätig­keit erwor­be­ne Infor­ma­tio­nen über geschäft­li­che und betrieb­li­che Ange­le­gen­hei­ten des Auf­trag­ge­bers strengs­tes Still­schwei­gen zu bewah­ren. Er darf die­se Infor­ma­tio­nen Drit­ten nur nach vor­he­ri­ger schrift­li­cher Zustim­mung vom Auf­trag­ge­ber und nur inso­weit, als dies zur Ver­trags­er­fül­lung not­wen­dig ist, zugäng­lich machen. Die Geheim­hal­tungs­ver­pflich­tung gilt nur soweit und solan­ge, bis die genann­ten Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen ohne Zutun der zur Geheim­hal­tung ver­pflich­te­ten Par­tei nach­ge­wie­se­ner­ma­ßen all­ge­mein bekannt sind oder Drit­ten berech­tigt ohne Geheim­hal­tungs­ver­pflich­tung zugäng­lich gemacht wur­den. Soweit dem Auf­trag­neh­mer bei der Aus­ü­bung sei­ner Pro­jekt­tä­tig­kei­ten Daten bekannt wer­den, die nach den gül­ti­gen Daten­schutz­vor­schrif­ten der Geheim­hal­tung unter­lie­gen, hat er die dort gere­gel­ten Geheim­hal­tungs­vor­schrif­ten zu beach­ten, ins­be­son­de­re hat der Auf­trag­neh­mer sei­ne Mit­ar­bei­ter ent­spre­chend zu instru­ie­ren. Der Auf­trag­neh­mer hat die zur Geheim­hal­tung erfor­der­li­chen Vor­keh­run­gen in sei­ner Betriebs­sphä­re auf sei­ne Kos­ten zu tref­fen. Der Auf­trag­neh­mer darf auf die Geschäfts­ver­bin­dung mit dem Auf­trag­ge­ber auf sei­ner Homepage/Internetauftritt und in sei­ner Fir­men­prä­sen­ta­ti­on hin­wei­sen. 
(3) Für jeden Fall der Zuwi­der­hand­lung gegen die Ver­pflich­tun­gen aus § 5 Zif­fern 1 und 2 zahlt der Auf­trag­neh­mer eine Ver­trags­stra­fe in Höhe von EUR 2.500,00. 
(4) Der Auf­trag­neh­mer ver­pflich­tet sich, die ihm im Zusam­men­hang mit sei­ner Tätig­keit aus­ge­hän­dig­ten Geschäfts- und Betriebs­un­ter­la­gen nach Been­di­gung eines Ein­zel­ver­tra­ges auf Auf­for­de­rung an den Auf­trag­ge­ber aus­zu­hän­di­gen. Die Gel­tend­ma­chung eines Zurück­be­hal­tungs­rechts ist aus­ge­schlos­sen, es sei denn, gesetz­li­che Bestim­mun­gen erfor­dern dies. 

 

§ 7 Rech­te an Arbeitsmitteln

(1) Soll­te der Auf­trag­ge­ber dem Auf­trag­neh­mer zur Erbrin­gung der Leis­tung die Nut­zung von Metho­den ein­räu­men oder Pro­duk­te, Werk­zeu­ge oder sons­ti­ge Hilfs­mit­tel wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit zur Ver­fü­gung stel­len, ver­pflich­tet sich der Auf­trag­neh­mer, die über­las­se­nen Mit­tel und/oder die damit zur Ver­fü­gung gestell­ten Doku­men­ta­tio­nen nicht zu ver­än­dern, zu ent­fer­nen, zu kopie­ren oder zu trans­fe­rie­ren, noch an Drit­te wei­ter­zu­ge­ben oder Drit­ten davon Kennt­nis zu geben. Sämt­li­che Rech­te an den zur Ver­fü­gung gestell­ten Mit­teln und Doku­men­ta­tio­nen ver­blei­ben jeder­zeit aus­schließ­lich bei dem Auf­trag­ge­ber. Der Auf­trag­neh­mer ist ver­pflich­tet, auf Ver­lan­gen, spä­tes­tens nach Auf­for­de­rung bei Been­di­gung eines Ein­zel­ver­tra­ges die vom Auf­trag­ge­ber über­las­se­nen Pro­duk­te, Werk­zeu­ge oder sons­ti­gen Hilfs­mit­tel an den Auf­trag­ge­ber zurück­zu­ge­ben.

 

§ 8 Über­nah­me von Beratern

Wenn der Auf­trag­ge­ber einen ehe­mals vom Auf­trag­neh­mer bereit­ge­stell­ten oder vor­ge­stell­ten Bera­ter 
a) in eine Fest­an­stel­lung über­neh­men oder 
b) über einen ande­ren Dienst­leis­ter ein­kau­fen oder 
c) selbst als Bera­ter direkt kon­tra­hie­ren möch­te, 
muss der Auf­trag­ge­ber an den Auf­trag­neh­mer inner­halb von 28 Tagen nach Beginn des Ein­sat­zes eine Gebühr in Höhe von 60 Tages­sät­zen des bis­he­ri­gen oder ange­bo­te­nen Bera­ter­sat­zes (zzgl. gesetz­li­cher Mehr­wert­steu­er) zah­len. Der Betrag ent­fällt, wenn 
d) die Vor­stel­lung des Bera­ters oder der letz­te Pro­jekt­ein­satz­tag des Bera­ters mehr als 24 Mona­te 
zurück­liegt oder 
e) eine Beauf­tra­gungs­zeit des Bera­ters von 18 Mona­ten über­schrit­ten wurde.

 

§ 9 Gül­tig­keits­dau­er und Beendigung

(1) Jede Par­tei kann Ein­zel­pro­jekt­ver­trä­ge schrift­lich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Kalen­der­mo­nats kün­di­gen. 
(2) Bei Ter­min­ver­zö­ge­rung bzw. Schlecht­leis­tung des Auf­trag­neh­mers oder des Bera­ters gel­ten in Bezug auf den Ein­zel­ver­trag die gesetz­li­chen Rege­lun­gen. 
(3) Jede Par­tei kann Ein­zel­pro­jekt­ver­trä­ge aus wich­ti­gem Grund vor­zei­tig ohne Einhaltung einer Frist kün­di­gen. Als wich­ti­ger Grund gilt ins­be­son­de­re: 
a) eine Ver­let­zung der in § 5 ent­hal­te­nen Ver­pflich­tun­gen des Auf­trag­neh­mers bzw. der für die Ver­trags­durch­füh­rung von die­sem ein­ge­setz­te Per­so­nen. 
b) die ande­re Par­tei ver­letzt eine wesent­li­che Bestim­mung die­ser AGB oder gerät in Ver­zug und lei­tet, trotz schrift­li­cher Mah­nung, inner­halb einer Woche nach Zugang der Mah­nung geeig­ne­te Maß­nah­men nicht ein, um die AGB-Ver­let­zung unver­zu­̈g­lich zu behe­ben. 
c) die Zah­lungs­ein­stel­lung durch den Auf­trag­ge­ber oder Stel­lung eines Antra­ges auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens durch eine der Par­tei­en. 
(5) Bis zur Wirk­sam­keit der Kün­di­gung besteht die Pflicht zur Erfül­lung der ver­trag­li­chen Pflich­ten. Gege­be­nen­falls über die Ver­trags­lauf­zeit hin­aus­ge­hen­de Ver­pflich­tun­gen, ins­be­son­de­re bzgl. des Daten­schut­zes, der Über­nah­me von Bera­tern und der Geheim­hal­tung, blei­ben davon unbe­rührt. 

 

§ 10 Allgemeines

(1) Der Pro­jekt­ort ist der im Ein­zel­auf­trag vor­ge­se­he­ne Ort. 
(2) Soll­te eine Bestim­mung die­ser AGB unwirk­sam sein oder wer­den oder eine an sich not­wen­di­ge Rege­lung nicht ent­hal­ten sein, so wird dadurch die Wirk­sam­keit der üb­ri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt. Anstel­le der unwirk­sa­men Bestim­mung oder zur Aus­fül­lung der Rege­lungs­lü­cke ver­ein­ba­ren die Ver­trags­part­ner eine recht­lich zuläs­si­ge Rege­lung, die soweit mög­lich dem ent­spricht, was die Par­tei­en gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Ein­zel­ver­tra­ges gewollt hät­ten, wenn sie die Rege­lungs­lü­cke erkannt hät­ten. 
(3) Bei­de Par­tei­en kön­nen Ein­zel­ver­trä­ge oder ein­zel­ne Rech­te dar­aus an Unternehmen, zu denen die Par­tei­en eine gesell­schafts­recht­li­che Bezie­hung haben, über­tra­gen. Bei­de Par­tei­en wer­den sicher­stel­len, dass der Über­neh­mer den Ein­zel­ver­trag ein­hält. Im Übri­gen bedarf eine Abtre­tung von Rech­ten oder eine Über­tra­gung von Pflich­ten der vor­he­ri­gen schrift­li­chen Zustim­mung der Par­tei­en. Kei­ne Ver­trags­par­tei wird die­se Zustim­mung unbil­lig ver­wei­gern. 
(4) Ände­run­gen die­ser AGB bedür­fen der Schrift­form und soll­ten in einem kon­kre­ten Ein­zel­an­ge­bot fest­ge­hal­ten wer­den. 
(5) Alle genann­ten Zah­lungs­be­trä­ge ver­ste­hen sich zuzu­̈g­lich etwa­iger gesetz­li­cher Umsatz­steu­er. 
(6) Der Auf­trag­neh­mer ist für die Erfül­lung sei­ner steu­er­li­chen Oblie­gen­hei­ten selbst ver­ant­wort­lich. Soweit er in sei­nen Rech­nun­gen Umsatz­steu­er aus­zu­wei­sen hat, küm­mert er sich selbst­stän­dig um deren Erklä­rung und Abfüh­rung an den Fis­kus. 

 

§ 11 Anwend­ba­res Recht, Gerichtsstand

(1) Die im Rahmen der Ein­zel­ver­trä­ge anfal­len­den Daten wer­den vom Auf­trag­neh­mer gemäß Arti­kel 28 Daten­schutz­grund­ver­ord­nung gespei­chert und ver­ar­bei­tet. Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss des CISG (United Nati­ons Con­ven­ti­on on Con­tracts for the Inter­na­tio­nal Sales of Goods / UN-Kauf­recht) und des IPR (Inter­na­tio­na­les Pri­vat­recht). Gerichts­stand ist Aschaf­fen­burg.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR
BERATUNGS-/ CONTRACTORENLEISTUNGEN
DER
prosma GmbH & Co. KG

Stand: 01.04.2025 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nach­ste­hen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) gel­ten für alle Rechts­ge­schäf­te der prosma GmbH & Co. KG, nach­fol­gend „Auf­trag­neh­mer“ genannt, mit ihrem Ver­trags­part­ner, nach­ste­hend „Auf­trag­ge­ber“ genannt. 
(2) Die AGB der prosma GmbH & Co. KG gel­ten aus­schließ­lich. Abwei­chen­de, ent­ge­gen­ste­hen­de oder ergän­zen­de AGB des Auf­trag­ge­bers wer­den nur dann und inso­weit Ver­trags­be­stand­teil, wenn ihrer Gel­tung aus­drück­lich in schrift­li­cher Form zuge­stimmt wird. Die­se Zustim­mungs­er­for­der­nis gilt auch dann, wenn der Auf­trag­ge­ber im Rahmen der Bestel­lung auf sei­ne AGB ver­weist und prosma GmbH & Co. KG den AGB nicht aus­drück­lich wider­spro­chen hat.

 

§ 2 Leis­tun­gen des Auftragnehmers

(1) Der Auf­trag­neh­mer ist in der Bestim­mung des Arbeits­or­tes und der Arbeits­zeit sowohl hin­sicht­lich sei­ner eigenen Leis­tung als auch der­je­ni­gen der von ihm ein­ge­setz­ten Per­so­nen frei. Er hat bei der Bestim­mung des Ortes und der Zeit der Leis­tungs­er­brin­gung jedoch den Erfor­der­nis­sen des jewei­li­gen Pro­jek­tes Rech­nung zu tra­gen und eine ver­trags­ge­mä­ße Leis­tungs­er­brin­gung zu gewähr­leis­ten. Die Tätig­keit des Auf­trag­neh­mers erfolgt inso­weit selbst­stän­dig und unab­hän­gig von der Tätig­keit des Auf­trag­ge­bers. 
(2) Der Auf­trag­neh­mer wird sicher­stel­len, dass die von ihm zur Erfül­lung sei­ner ver­trag­li­chen Pflich­ten ein­ge­setz­ten Per­so­nen, die zur Rea­li­sie­rung der in den ein­zel­nen Ange­bo­ten spe­zi­fi­zier­ten Pro­jek­te erfor­der­li­chen Qua­li­fi­ka­tio­nen auf­wei­sen. 
(3) Der Auf­trag­neh­mer wird die zur Erfül­lung sei­ner ver­trag­li­chen Pflich­ten erfor­der­li­chen Fort- und Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­men der von ihm ein­ge­setz­ten Per­so­nen durch­füh­ren, der Auf­trag­ge­ber über­nimmt hier­für die Kos­ten. 
(4) Der Auf­trag­neh­mer benennt im Ange­bot einen Pro­jekt­ver­ant­wort­li­chen, der für alle das Pro­jekt betref­fen­den Fra­gen allein ver­ant­wort­li­cher Ansprech­part­ner ist. 
(5) Der Auf­trag­neh­mer stellt sicher, dass er oder von ihm ein­ge­setz­te Per­so­nen bei Been­di­gung eines (Teil-)Projektes bzw. einer Rah­men­ver­ein­ba­rung die Ergeb­nis­se sei­ner Tätig­keit und die im Rahmen eines Ver­tra­ges gewon­ne­nen Erkennt­nis­se sowie den Stand des von ihm bear­bei­te­ten Pro­jek­tes doku­men­tiert und auf Anforderung unver­zu­̈g­lich an den Auf­trag­ge­ber über­gibt (Know-how-Trans­fer). 
(6) Der Auf­trag­neh­mer hat dafür Sor­ge zu tra­gen, dass die zur Ver­trags­er­fül­lung ein­ge­setz­ten Per­so­nen sich im Besitz sämt­li­cher zur Aus­ü­bung der Auf­trag­ge­ber geschul­de­ten Leis­tun­gen not­wen­di­gen Erlaubnisse/Genehmigungen (z. B. Auf­ent­halts-/Ar­beits­er­laub­nis­se, soweit erfor­der­lich) befin­den. Für den Fall, dass sich im Lau­fe der Leis­tungs­er­brin­gung her­aus­stellt, dass eine sol­che Erlaubnis/Genehmigung bei einer oder meh­re­ren vom Auf­trag­neh­mer ein­ge­setz­ten Per­so­nen nicht vor­liegt, ist der Auf­trag­neh­mer dazu ver­pflich­tet, alle durch die feh­len­de Erlaubnis/Genehmigung einer ein­ge­setz­ten Per­son ent­ste­hen­den Mehr­kos­ten zu tra­gen und auf eige­ne Kos­ten per­so­nell gleich­wer­ti­gen Ersatz zu beschaf­fen. Der Auf­trag­neh­mer ist ver­pflich­tet, die erfor­der­li­chen Erlaubnisse/Genehmigungen für die im Rahmen der Ver­trags­er­fül­lung ein­ge­setz­ten (z. B. aus­län­di­schen) Per­so­nen dem Auf­trag­ge­ber nach Auf­for­de­rung in Kopie zur Ver­fü­gung zu stel­len. 

 

§ 3 Ver­gü­tung und Rechnungsstellung

(1) Bei Time & Mate­ri­al Verträgen han­delt es sich um Fix­prei­se pro Tag. Jeder etwa­ige Mehr­auf­wand inner­halb eines Tages ist mit die­ser Ver­gü­tung abge­gol­ten. Bei Werk­ver­trä­gen gilt der ent­spre­chend fest­ge­setz­te Preis. 
(2) Soweit nicht nach­fol­gend etwas ande­res gere­gelt ist, sind mit der vor­ste­hen­den Ver­gü­tung gege­be­nen­falls anfal­len­de interne Ver­wal­tungs­kos­ten des Auf­trag­neh­mers und sons­ti­ge Auf­wen­dun­gen zur Ver­trags­er­fül­lung abge­gol­ten. Die Kos­ten für die An- und Abrei­se zum/vom Pro­jekt­ort sowie für den Auf­ent­halt des Auf­trag­neh­mers und der von ihm ein­ge­setz­ten Per­so­nen am Pro­jekt­ort wer­den ent­spre­chend der im Ange­bot genann­ten Bedin­gun­gen geson­dert ver­gü­tet oder inklu­diert. Hier­un­ter fal­len Kos­ten für Hotels, Tages­satz­pau­scha­len sowie An-/Ab­rei­se­kos­ten zum/vom Pro­jekt­stand­ort. Es wird von einer Bereit­stel­lung eines Arbeits­plat­zes durch den Auf­trag­ge­ber aus­ge­gan­gen (Tele­fon (inkl. Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­kos­ten), Schreib­tisch, Dru­cker, Inter­net­zu­gang). 
(3) Geson­dert ange­for­der­te Rei­se­kos­ten sowie Über­nach­tungs­kos­ten (z. B. Fahr­ten zu Lie­fe­ran­ten, Kunden, etc.) für die zur Ver­trags­er­fül­lung ein­ge­setz­ten Per­so­nen wer­den vom Auf­trag­ge­ber erstat­tet, wenn sie vor­ab vom Auf­trag­ge­ber geneh­migt wor­den sind. Die Erstat­tung erfolgt nur gegen Beleg. Die Erstat­tung erfolgt maxi­mal in fol­gen­dem Umfang: 
− Deut­sche Bahn Fahrt­kos­ten 1. Klas­se 
− Flug­kos­ten Eco­no­my für Euro­pa, sonst Business 
− Fahrt­kos­ten mit dem eigenen Pkw mit EUR 0,50 pro gefah­re­nem Kilo­me­ter 
− even­tu­ell anfal­len­de Über­nach­tungs­kos­ten gegen Nach­weis 
− Tages­satz­pau­scha­len sind auf Basis von 8 Stunden/Tag kal­ku­liert. 
(4) Die Rech­nungs­stel­lung erfolgt nach Leis­tungs­be­en­di­gung bzw. monat­lich zusätz­lich der etwa­igen gesetz­li­chen Umsatz­steu­er an die in der Bestel­lung ange­ge­be­ne Adres­se. Die Über­wei­sung des Betra­ges erfolgt nach Ein­gang der Rech­nung beim Auf­trag­ge­ber inner­halb von 14 Tagen auf ein vom Auf­trag­neh­mer zu benen­nen­des Kon­to. 
(5) Der Auf­trag­ge­ber ist berech­tigt, Abrech­nungs­nach­wei­se vom Auf­trag­neh­mer zu for­dern, aus denen sich die Grund­la­ge für die in Rech­nung gestell­ten Kos­ten ergibt (z. B. Ein­satz­nach­wei­se, Bele­ge in Kopie). Bei einem Dienst­ver­trag, wird der Auf­trag­neh­mer monat­lich Ein­satz­nach­wei­se zur Unter­schrift vor­le­gen.  
(6) Der Auf­trag­neh­mer ver­pflich­tet sich, soweit gesetz­lich vor­ge­schrie­ben, sei­ne Ver­gü­tung zu ver­steu­ern, ggf. Sozi­al­ab­ga­ben für die von ihm ein­ge­setz­ten Per­so­nen zu ent­rich­ten und ande­ren der­ar­ti­gen Ver­pflich­tun­gen nach­zu­kom­men.  
(7) Vom Auf­trag­ge­ber aus­drück­lich ange­frag­te Tätig­kei­ten, die am Wochen­en­de, Fei­er­ta­gen oder zwischen 22:00 und 6:00 Uhr aus­ge­führt wer­den sol­len, wer­den mit 35 % Auf­schlag auf das ver­ein­bar­te Hono­rar berech­net. 
(8) Der Auf­trag­neh­mer ist berech­tigt, bei Ver­län­ge­run­gen von Pro­jekt­auf­trä­gen sowie in lau­fen­den Pro­jek­ten den abge­rech­ne­ten Tages­satz der ein­ge­setz­ten Bera­ter ein­mal jähr­lich an sich ver­än­dern­de Beschaf­fungs­kos­ten oder die Infla­ti­ons­ra­te anzu­pas­sen. Dies wird dem Auf­trag­ge­ber vom Auf­trag­neh­mer vor Inkraft­tre­ten mit einem Vor­lauf von min­des­tens 6 Wochen in Text­form mit­ge­teilt. 
(9) Der Auf­trag­neh­mer ist berech­tigt, bei Auf­trä­gen unter 50.000 Euro Auf­trags­vo­lu­men eine zusätz­li­che Ser­vice-Pau­scha­le von 10 % des beauf­trag­ten Pro­jekt­vo­lu­mens zu erhe­ben. Die Ser­vice-Pau­scha­le wird mit der Auf­trags­er­tei­lung fäl­lig und mit der ers­ten gestell­ten Rech­nung abge­rech­net. 

 

§ 4 Haf­tung und Gewährleistung

(1) Der Auf­trag­neh­mer wird die ihm oblie­gen­den Auf­ga­ben mit der Sorg­falt eines ordent­li­chen Kauf­manns erfül­len. 
(2) Die Haf­tung der Par­tei­en ist aus­ge­schlos­sen, es sei denn, ein Scha­den beruht auf der Ver­let­zung einer für die Erfül­lung des Ein­zel­ver­tra­ges wesent­li­chen Ver­trags­pflicht (Kar­di­nal­pflicht) oder auf vor­sätz­li­chem oder grob fahr­läs­si­gem Ver­hal­ten. Im Übri­gen ist ein Anspruch auf Scha­dens­er­satz der Höhe nach auf das Dop­pel­te des Hono­rar­vo­lu­mens des zugrun­de lie­gen­den Ein­zel­ver­tra­ges begrenzt, jedoch max. EUR 250.000,00. 
(3) Der Auf­trag­neh­mer ist ver­pflich­tet, bei der Durch­füh­rung und Abwick­lung des Auf­tra­ges das Gesetz über tech­ni­sche Arbeits­mit­tel, die maß­geb­li­chen Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten, ande­re Arbeits­schutz­vor­schrif­ten, die ein­schlä­gi­gen VDE-Bestim­mun­gen, ggf. die Strah­len­schutz­be­stim­mun­gen sowie im Übri­gen all­ge­mein aner­kann­te sicher­heits­tech­ni­sche und arbeits­me­di­zi­ni­sche Regeln zu beach­ten. Auch sofern und soweit der Auf­trag­ge­ber dem Auf­trag­neh­mer oder den von ihm ein­ge­setz­ten Per­so­nen Sicher­heits­be­leh­run­gen oder Sicher­heits­schu­lun­gen zukom­men lässt, über­nimmt der Auf­trag­ge­ber kei­ner­lei Haf­tung für Kör­per­ver­let­zun­gen oder Sach­schä­den, die der Auf­trag­neh­mer oder die von ihm ein­ge­setz­ten Per­so­nen in Aus­ü­bung ihrer mit dem Ein­zel­ver­trag ver­ein­bar­ten Tätig­keit erlei­den oder Drit­ten zufü­gen und des­halb in Anspruch genom­men wer­den, sofern der Auf­trag­neh­mer die ihm zugäng­lich gemach­ten Sicher­heits­vor­schrif­ten nicht beach­tet. Es ist Sache des Auf­trag­neh­mers, ent­spre­chen­de Haft­pflicht­ver­si­che­run­gen – ggf. auch für die von ihm beauf­trag­ten Per­so­nen – abzu­schlie­ßen und etwa vor­ge­schrie­be­ne Schutz­klei­dung und -aus­rüs­tung auf eige­ne Kos­ten zu beschaf­fen und vor­schrifts­mä­ßig zu benut­zen. 
(4) Der Auf­trag­neh­mer sichert dem Auf­trag­ge­ber zu, im Besitz aller zur Erbrin­gung sei­ner Diens­te erfor­der­li­chen Erlaub­nis­se und Geneh­mi­gun­gen zu sein. Er stellt den Auf­trag­ge­ber von allen For­de­run­gen Drit­ter bzw. dem Auf­trag­ge­ber ent­ste­hen­den Schä­den frei, die im Ein­zel­fall auf­grund des Feh­lens einer die­ser Erlaubnisse/Genehmigungen beim Auf­trag­ge­ber ent­ste­hen soll­ten. 

 

§ 5 Eigen­tums- und urhe­ber­recht­li­che Nut­zungs­rech­te, Zugriffsrechte

(1) Der Auf­trag­neh­mer über­trägt dem Auf­trag­ge­ber die Nut­zungs­rech­te an allen vom Auf­trag­neh­mer im Rahmen die­ses Ver­tra­ges erstell­ten Leis­tun­gen. Die Über­tra­gung der Nut­zungs­rech­te ist zeit­lich, ört­lich, nach Ver­wen­dungs­zweck und in jeder sons­ti­gen Wei­se unbe­schränkt. Sie schließt das Recht zur Ände­rung, zur Ver­viel­fäl­ti­gung und zur Wei­te­rü­ber­tra­gung an Drit­te ein. 
(2) Der Auf­trag­neh­mer steht dafür ein, dass sämt­li­che Leis­tun­gen, wel­che der Auf­trag­ge­ber im Rahmen die­ses Ver­tra­ges erhält, nicht mit Urhe­ber­rech­ten, Leis­tungs­schutz­rech­ten oder sons­ti­gen Rech­ten Drit­ter belas­tet sind und der Auf­trag­ge­ber, auch inso­weit Leis­tun­gen Drit­ter betrof­fen sind, die vor­ste­hen­de aus­schließ­li­che unbe­schränk­te und freie Rechts­po­si­ti­on erhält. Soll­te in beson­de­ren Fäl­len die­se Frei­stel­lung nicht mög­lich sein, ist der Auf­trag­ge­ber hier­von recht­zei­tig vor Beginn der Leis­tungs­er­brin­gung zu infor­mie­ren. 
(3) Die vor­ste­hen­den Recht­sü­ber­tra­gun­gen bzw. Gewähr­leis­tun­gen sind mit der in § 2 gere­gel­ten Ver­gü­tung abge­gol­ten. 
(4) Alle Unter­la­gen sowie alle sons­ti­gen ver­kör­per­ten Arbeiten, die der Auf­trag­neh­mer auf der Grund­la­ge eines Ein­zel­ver­tra­ges erstellt, wird die­ser sicher und in einer Wei­se archi­vie­ren, dass der Auf­trag­ge­ber auf die­ses Mate­ri­al zurück­grei­fen kann. Das gilt auch für gespei­cher­te Daten, die mit elek­tro­ni­schen Mit­teln oder auf ande­re Wei­se zugäng­lich sind. 

 

§ 6 Wett­be­werbs­re­le­vanz, Geheimhaltung

(1) Der Auf­trag­neh­mer stellt sicher, dass die von ihm ein­ge­setz­ten Per­so­nen wäh­rend der Gül­tig­keit des Ein­zel­pro­jekt­ver­tra­ges nicht in einen Inter­es­sens­kon­flikt mit dem Auf­trag­ge­ber gelan­gen. 
(2) Der Auf­trag­neh­mer ver­pflich­tet sich wäh­rend eines Auf­trags, über alle im Zusam­men­hang mit sei­ner Tätig­keit erwor­be­ne Infor­ma­tio­nen über geschäft­li­che und betrieb­li­che Ange­le­gen­hei­ten des Auf­trag­ge­bers strengs­tes Still­schwei­gen zu bewah­ren. Er darf die­se Infor­ma­tio­nen Drit­ten nur nach vor­he­ri­ger schrift­li­cher Zustim­mung vom Auf­trag­ge­ber und nur inso­weit, als dies zur Ver­trags­er­fül­lung not­wen­dig ist, zugäng­lich machen. Die Geheim­hal­tungs­ver­pflich­tung gilt nur soweit und solan­ge, bis die genann­ten Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen ohne Zutun der zur Geheim­hal­tung ver­pflich­te­ten Par­tei nach­ge­wie­se­ner­ma­ßen all­ge­mein bekannt sind oder Drit­ten berech­tigt ohne Geheim­hal­tungs­ver­pflich­tung zugäng­lich gemacht wur­den. Soweit dem Auf­trag­neh­mer bei der Aus­ü­bung sei­ner Pro­jekt­tä­tig­kei­ten Daten bekannt wer­den, die nach den gül­ti­gen Daten­schutz­vor­schrif­ten der Geheim­hal­tung unter­lie­gen, hat er die dort gere­gel­ten Geheim­hal­tungs­vor­schrif­ten zu beach­ten, ins­be­son­de­re hat der Auf­trag­neh­mer sei­ne Mit­ar­bei­ter ent­spre­chend zu instru­ie­ren. Der Auf­trag­neh­mer hat die zur Geheim­hal­tung erfor­der­li­chen Vor­keh­run­gen in sei­ner Betriebs­sphä­re auf sei­ne Kos­ten zu tref­fen. Der Auf­trag­neh­mer darf auf die Geschäfts­ver­bin­dung mit dem Auf­trag­ge­ber auf sei­ner Homepage/Internetauftritt und in sei­ner Fir­men­prä­sen­ta­ti­on hin­wei­sen. 
(3) Für jeden Fall der Zuwi­der­hand­lung gegen die Ver­pflich­tun­gen aus § 5 Zif­fern 1 und 2 zahlt der Auf­trag­neh­mer eine Ver­trags­stra­fe in Höhe von EUR 2.500,00. 
(4) Der Auf­trag­neh­mer ver­pflich­tet sich, die ihm im Zusam­men­hang mit sei­ner Tätig­keit aus­ge­hän­dig­ten Geschäfts- und Betriebs­un­ter­la­gen nach Been­di­gung eines Ein­zel­ver­tra­ges auf Auf­for­de­rung an den Auf­trag­ge­ber aus­zu­hän­di­gen. Die Gel­tend­ma­chung eines Zurück­be­hal­tungs­rechts ist aus­ge­schlos­sen, es sei denn, gesetz­li­che Bestim­mun­gen erfor­dern dies. 

 

§ 7 Rech­te an Arbeitsmitteln

(1) Soll­te der Auf­trag­ge­ber dem Auf­trag­neh­mer zur Erbrin­gung der Leis­tung die Nut­zung von Metho­den ein­räu­men oder Pro­duk­te, Werk­zeu­ge oder sons­ti­ge Hilfs­mit­tel wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit zur Ver­fü­gung stel­len, ver­pflich­tet sich der Auf­trag­neh­mer, die über­las­se­nen Mit­tel und/oder die damit zur Ver­fü­gung gestell­ten Doku­men­ta­tio­nen nicht zu ver­än­dern, zu ent­fer­nen, zu kopie­ren oder zu trans­fe­rie­ren, noch an Drit­te wei­ter­zu­ge­ben oder Drit­ten davon Kennt­nis zu geben. Sämt­li­che Rech­te an den zur Ver­fü­gung gestell­ten Mit­teln und Doku­men­ta­tio­nen ver­blei­ben jeder­zeit aus­schließ­lich bei dem Auf­trag­ge­ber. Der Auf­trag­neh­mer ist ver­pflich­tet, auf Ver­lan­gen, spä­tes­tens nach Auf­for­de­rung bei Been­di­gung eines Ein­zel­ver­tra­ges die vom Auf­trag­ge­ber über­las­se­nen Pro­duk­te, Werk­zeu­ge oder sons­ti­gen Hilfs­mit­tel an den Auf­trag­ge­ber zurück­zu­ge­ben.

 

§ 8 Über­nah­me von Beratern

Wenn der Auf­trag­ge­ber einen ehe­mals vom Auf­trag­neh­mer bereit­ge­stell­ten oder vor­ge­stell­ten Bera­ter 
a) in eine Fest­an­stel­lung über­neh­men oder 
b) über einen ande­ren Dienst­leis­ter ein­kau­fen oder 
c) selbst als Bera­ter direkt kon­tra­hie­ren möch­te, 
muss der Auf­trag­ge­ber an den Auf­trag­neh­mer inner­halb von 28 Tagen nach Beginn des Ein­sat­zes eine Gebühr in Höhe von 60 Tages­sät­zen des bis­he­ri­gen oder ange­bo­te­nen Bera­ter­sat­zes (zzgl. gesetz­li­cher Mehr­wert­steu­er) zah­len. Der Betrag ent­fällt, wenn 
d) die Vor­stel­lung des Bera­ters oder der letz­te Pro­jekt­ein­satz­tag des Bera­ters mehr als 24 Mona­te 
zurück­liegt oder 
e) eine Beauf­tra­gungs­zeit des Bera­ters von 18 Mona­ten über­schrit­ten wurde.

 

§ 9 Gül­tig­keits­dau­er und Beendigung

(1) Jede Par­tei kann Ein­zel­pro­jekt­ver­trä­ge schrift­lich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Kalen­der­mo­nats kün­di­gen. 
(2) Bei Ter­min­ver­zö­ge­rung bzw. Schlecht­leis­tung des Auf­trag­neh­mers oder des Bera­ters gel­ten in Bezug auf den Ein­zel­ver­trag die gesetz­li­chen Rege­lun­gen. 
(3) Jede Par­tei kann Ein­zel­pro­jekt­ver­trä­ge aus wich­ti­gem Grund vor­zei­tig ohne Einhaltung einer Frist kün­di­gen. Als wich­ti­ger Grund gilt ins­be­son­de­re: 
a) eine Ver­let­zung der in § 5 ent­hal­te­nen Ver­pflich­tun­gen des Auf­trag­neh­mers bzw. der für die Ver­trags­durch­füh­rung von die­sem ein­ge­setz­te Per­so­nen. 
b) die ande­re Par­tei ver­letzt eine wesent­li­che Bestim­mung die­ser AGB oder gerät in Ver­zug und lei­tet, trotz schrift­li­cher Mah­nung, inner­halb einer Woche nach Zugang der Mah­nung geeig­ne­te Maß­nah­men nicht ein, um die AGB-Ver­let­zung unver­zu­̈g­lich zu behe­ben. 
c) die Zah­lungs­ein­stel­lung durch den Auf­trag­ge­ber oder Stel­lung eines Antra­ges auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens durch eine der Par­tei­en. 
(5) Bis zur Wirk­sam­keit der Kün­di­gung besteht die Pflicht zur Erfül­lung der ver­trag­li­chen Pflich­ten. Gege­be­nen­falls über die Ver­trags­lauf­zeit hin­aus­ge­hen­de Ver­pflich­tun­gen, ins­be­son­de­re bzgl. des Daten­schut­zes, der Über­nah­me von Bera­tern und der Geheim­hal­tung, blei­ben davon unbe­rührt. 

 

§ 10 Allgemeines

(1) Der Pro­jekt­ort ist der im Ein­zel­auf­trag vor­ge­se­he­ne Ort. 
(2) Soll­te eine Bestim­mung die­ser AGB unwirk­sam sein oder wer­den oder eine an sich not­wen­di­ge Rege­lung nicht ent­hal­ten sein, so wird dadurch die Wirk­sam­keit der üb­ri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt. Anstel­le der unwirk­sa­men Bestim­mung oder zur Aus­fül­lung der Rege­lungs­lü­cke ver­ein­ba­ren die Ver­trags­part­ner eine recht­lich zuläs­si­ge Rege­lung, die soweit mög­lich dem ent­spricht, was die Par­tei­en gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Ein­zel­ver­tra­ges gewollt hät­ten, wenn sie die Rege­lungs­lü­cke erkannt hät­ten. 
(3) Bei­de Par­tei­en kön­nen Ein­zel­ver­trä­ge oder ein­zel­ne Rech­te dar­aus an Unternehmen, zu denen die Par­tei­en eine gesell­schafts­recht­li­che Bezie­hung haben, über­tra­gen. Bei­de Par­tei­en wer­den sicher­stel­len, dass der Über­neh­mer den Ein­zel­ver­trag ein­hält. Im Übri­gen bedarf eine Abtre­tung von Rech­ten oder eine Über­tra­gung von Pflich­ten der vor­he­ri­gen schrift­li­chen Zustim­mung der Par­tei­en. Kei­ne Ver­trags­par­tei wird die­se Zustim­mung unbil­lig ver­wei­gern. 
(4) Ände­run­gen die­ser AGB bedür­fen der Schrift­form und soll­ten in einem kon­kre­ten Ein­zel­an­ge­bot fest­ge­hal­ten wer­den. 
(5) Alle genann­ten Zah­lungs­be­trä­ge ver­ste­hen sich zuzu­̈g­lich etwa­iger gesetz­li­cher Umsatz­steu­er. 
(6) Der Auf­trag­neh­mer ist für die Erfül­lung sei­ner steu­er­li­chen Oblie­gen­hei­ten selbst ver­ant­wort­lich. Soweit er in sei­nen Rech­nun­gen Umsatz­steu­er aus­zu­wei­sen hat, küm­mert er sich selbst­stän­dig um deren Erklä­rung und Abfüh­rung an den Fis­kus. 

 

§ 11 Anwend­ba­res Recht, Gerichtsstand

(1) Die im Rahmen der Ein­zel­ver­trä­ge anfal­len­den Daten wer­den vom Auf­trag­neh­mer gemäß Arti­kel 28 Daten­schutz­grund­ver­ord­nung gespei­chert und ver­ar­bei­tet. Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss des CISG (United Nati­ons Con­ven­ti­on on Con­tracts for the Inter­na­tio­nal Sales of Goods / UN-Kauf­recht) und des IPR (Inter­na­tio­na­les Pri­vat­recht). Gerichts­stand ist Aschaf­fen­burg.